BGH - Beschluß vom 02.11.1983
3 StR 441/83
Normen:
StGB § 176 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Nr. 2, § 178 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

BGH - Beschluß vom 02.11.1983 (3 StR 441/83) - DRsp Nr. 1995/8589

BGH, Beschluß vom 02.11.1983 - Aktenzeichen 3 StR 441/83

DRsp Nr. 1995/8589

1. Die Verurteilung wegen sexueller Nötigung setzt voraus, daß der Täter sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmmt oder von diesem an sich vornehmen läßt. Die Handlung an dem anderen erfordert die sexuell intendierte körperliche Berührung des anderen. 2. Wer vor einem anderen onaniert bzw. diesen dazu auffordert, vor ihm zu onanieren, verstößt gegen § 176 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 StGB.

Normenkette:

StGB § 176 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Nr. 2, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).