BGH - Beschluss vom 03.05.2017
XII ZB 157/16
Normen:
BGB § 1628; BGB § 1687;
Fundstellen:
FamRB 2017, 250
FamRZ 2017, 1057
FuR 2017, 442
MDR 2017, 765
MDR 2017, 8
NJW 2017, 2826
NJW 2017, 8
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 1498/14
OLG Thüringen, vom 07.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 686/15

Standard- oder Routineimpfung (Schutzimpfung) als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind; Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer solchen Impfung; Befürwortung der Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut durch ein Elternteil; Übertragung der Entscheidungsbefugnis gegenüber diesem Elternteil; Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung und Abwägung der allgemeinen Infektions- und Impfrisiken; Beantragung der Alleinübertragung der Gesundheitssorge

BGH, Beschluss vom 03.05.2017 - Aktenzeichen XII ZB 157/16

DRsp Nr. 2017/6516

Standard- oder Routineimpfung (Schutzimpfung) als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind; Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer solchen Impfung; Befürwortung der Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut durch ein Elternteil; Übertragung der Entscheidungsbefugnis gegenüber diesem Elternteil; Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung und Abwägung der allgemeinen Infektions- und Impfrisiken; Beantragung der Alleinübertragung der Gesundheitssorge

a) Die Schutzimpfung eines Kindes ist auch dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, wenn es sich um eine sogenannte Standard- oder Routineimpfung handelt.b) Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer solchen Impfung kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.c) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung und Abwägung der allgemeinen Infektions- und Impfrisiken ist hierfür nicht erforderlich.

Tenor