Gründe:
Soweit sich die Revision des Angeklagten gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht hat, wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat, "das Vorliegen eines minder schweren Falles i.S. des § 177 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich geprüft. In den Strafzumessungsgründen führt das Gericht überwiegend Umstände an, die für den Angeklagten sprechen. Aus den Urteilsgründen sind weitere Feststellungen zu Gunsten dieses Angeklagten ersichtlich, so, daß er 'nicht wollte', 'nicht mehr mitmachen wollte'... Diese Feststellungen zum Tatgeschehen lassen die Anwendung des milderen Strafrahmens nicht ohne weiteres als ungerechtfertigt erscheinen. Hinzu kommt, daß das Urteil auf die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens erkannt hat. Es hätte daher zur Verneinung eines minder schweren Falles einer ausführlichen Begründung bedurft (BGH, Beschluß vom 30. Januar 1976 - 2 StR 792/75 -)."