BGH - Beschluß vom 03.10.1980
3 StR 380/80
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Krefeld,

BGH - Beschluß vom 03.10.1980 (3 StR 380/80) - DRsp Nr. 1996/20632

BGH, Beschluß vom 03.10.1980 - Aktenzeichen 3 StR 380/80

DRsp Nr. 1996/20632

Auch die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit kann dazu führen, einen minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB zu begründen, wenn das Bild der Tat angesichts der verminderten Schuldfähigkeit aus den sonstigen Erscheinungsformen von Vergewaltigungen so wesentlich herausfällt, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen nicht schuldangemesen ist.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Jedoch hat sie im Strafausspruch mit der Sachbeschwerde Erfolg.