BGH - Beschluß vom 04.09.1980
4 StR 470/90
Normen:
StGB § 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal,

BGH - Beschluß vom 04.09.1980 (4 StR 470/90) - DRsp Nr. 1995/8583

BGH, Beschluß vom 04.09.1980 - Aktenzeichen 4 StR 470/90

DRsp Nr. 1995/8583

Eine gewaltsam vorgenommene sexuelle Handlung rechtfertigt nicht den - gesonderten - Vorwurf der sexuellen Nötigung, wenn sie sich lediglich als Mittel darstellt, das der Täter einsetzt, um den Geschlechtsverkehr mit seinem Opfer vollziehen zu können.

Normenkette:

StGB § 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die rechtliche Folgerung des Landgerichts, der Angeklagte habe tateinheitlich sowohl eine versuchte Vergewaltigung als auch eine sexuelle Nötigung begangen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach diesen versuchte der Angeklagte, mit der Zeugin E. "zum Geschlechtsverkehr zu kommen". Obwohl die Zeugin sich wehrte, "konnte sie es nicht verhindern, daß er ihr mit einem Finger in die Scheide griff, nachdem er die Beine mit Gewalt auseinandergedrückt hatte. Dabei sagte er zu ihr: 'Sei ruhig, oder es passiert etwas'. Als sie nur immer lauter schrie, schlug er der Zeugin auf den Mund, preßte ihr den Mund zu, schlug sie mehrfach ins Gesicht und auf den Körper und zerrte an ihren Brüsten, wobei er ständig versuchte, sich auf sie zu legen, um sein erregtes Glied in ihre Scheide einführen zu können."