BGH - Beschluss vom 04.10.2017
XII ZB 55/17
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 S. 2; BGB § 1610 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 216, 96
DNotZ 2018, 464
FamRB 2018, 9
FamRZ 2018, 23
FuR 2018, 44
MDR 2017, 1425
NJW 2017, 3786
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 145/15
OLG Köln, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 UF 113/16

Beitrag des Unterhaltsverpflichteten zu den Kosten einer von der betreuenden Mutter beschäftigten Tagesmutter; Erforderlichkeit der Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils; Leistung der Kosten der allgemeinen Betreuung durch den betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen; Berücksichtigung der dafür entstehenden Betreuungskosten als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils

BGH, Beschluss vom 04.10.2017 - Aktenzeichen XII ZB 55/17

DRsp Nr. 2017/15962

Beitrag des Unterhaltsverpflichteten zu den Kosten einer von der betreuenden Mutter beschäftigten Tagesmutter; Erforderlichkeit der Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils; Leistung der Kosten der allgemeinen Betreuung durch den betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen; Berücksichtigung der dafür entstehenden Betreuungskosten als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils

Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden (im Anschluss an Senatsurteile vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882 und vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 FamRZ 2008, 1152).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 2017 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 S. 2; BGB § 1610 Abs. 2;

Gründe

I.