Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. 1 des Beschlusses (Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bernburg vom 11. Mai 2001) des 3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts in Naumburg vom 10. Juli 2001 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen, weil die weitere Beschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und ein Fall, in dem sie ohne Zulassung stattfindet, nicht vorliegt. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§
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