BGH - Beschluß vom 05.10.1994
2 StR 411/94
Normen:
StGB § 177 ;
Fundstellen:
NStZ 1995, 204

BGH - Beschluß vom 05.10.1994 (2 StR 411/94) - DRsp Nr. 1995/231

BGH, Beschluß vom 05.10.1994 - Aktenzeichen 2 StR 411/94

DRsp Nr. 1995/231

Hat das Landgericht fehlerhaft eine fortgesetzte Vergewaltigung angenommen, so kann der Opferschutz (Vermeidung einer erneuten Vernehmung) eine Beschränkung des Schuldumfangs durch das Revisionsgericht gebieten.

Normenkette:

StGB § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "tateinheitlich begangener Vergewaltigung, sexueller Nötigung, sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten" zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts näherte sich der Angeklagte erstmals etwa Mitte Mai 1991 seiner am 18. Mai 1977 geborenen Tochter N. in sexueller Absicht. Er gab ihr Ohrfeigen, um seine sexuellen Ziele zu erreichen, schob dem im Bett liegenden Mädchen das Schlafanzugoberteil hoch und streichelte dessen Brüste.

Bei weiteren Vorfällen streichelte der Angeklagte seine Tochter auch im Genitalbereich und küßte sie auf Mund und Geschlechtsteil. Später führte er mit ihr bis Ende des Jahres 1992 sowohl den Anal- als auch den Oralverkehr durch.

Das Landgericht wertet dieses Geschehen als fortgesetzte sexuelle Nötigung in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen.

Der Angeklagte habe in der Zeit von Mitte Mai 1991 bis Ende des Jahres 1992 seine Tochter in hundert Fällen unter Anwendung von Gewalt und Drohungen sexuell mißbraucht.