BGH - Beschluß vom 05.11.1996
1 StR 505/96
Normen:
StGB § 177, § 178, § 52 ;
Vorinstanzen:
LG Mannheim,

BGH - Beschluß vom 05.11.1996 (1 StR 505/96) - DRsp Nr. 1997/412

BGH, Beschluß vom 05.11.1996 - Aktenzeichen 1 StR 505/96

DRsp Nr. 1997/412

Vergewaltigung und sexuelle Nötigung stehen in Tateinheit, wenn beide Tatbestände durch dieselbe Gewaltanwendung oder Drohung verwirklicht wurden und der sexuellen Nötigung ein eigener Unrechtsgehalt zukommt.

Normenkette:

StGB § 177, § 178, § 52 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. April 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der ausführlichen Gegenerklärung des Rechtsanwalts E., der erst nach dem Tode des bis zur Revisionsbegründung in diesem Verfahren tätigen Verteidigers beauftragt worden war:

Zutreffend hat der Tatrichter Tateinheit zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung angenommen und der Durchführung des Mundverkehrs eigenen Unrechtsgehalt bescheinigt.