Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. April 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der ausführlichen Gegenerklärung des Rechtsanwalts E., der erst nach dem Tode des bis zur Revisionsbegründung in diesem Verfahren tätigen Verteidigers beauftragt worden war:
Zutreffend hat der Tatrichter Tateinheit zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung angenommen und der Durchführung des Mundverkehrs eigenen Unrechtsgehalt bescheinigt.
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