BGH - Beschluß vom 05.12.1996
4 StR 597/96
Normen:
StGB § 178 ;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg,

BGH - Beschluß vom 05.12.1996 (4 StR 597/96) - DRsp Nr. 1997/2822

BGH, Beschluß vom 05.12.1996 - Aktenzeichen 4 StR 597/96

DRsp Nr. 1997/2822

Bei der Verneinung des minder schweren Falles darf nicht als schulderhöhend gewertet werden, daß der Angeklagte die Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes erfüllt hat.

Normenkette:

StGB § 178 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das im übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. November 1996 hierzu ausgeführt: