BGH - Beschluß vom 06.07.1983
2 StR 350/83
Normen:
StGB § 178 Abs.1, § 184c Nr. 1 ;
Fundstellen:
EzSt StGB § 178 Nr. 2
StV 1983, 415
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

BGH - Beschluß vom 06.07.1983 (2 StR 350/83) - DRsp Nr. 1995/8588

BGH, Beschluß vom 06.07.1983 - Aktenzeichen 2 StR 350/83

DRsp Nr. 1995/8588

Ein Zungenkuß kann nicht stets und ohne Rücksicht auf die Begleitumstände als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 178 Abs. 1 StGB gewertet werden.

Normenkette:

StGB § 178 Abs.1, § 184c Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Verurteilung wegen vollendeter sexueller Nötigung begegnet durchgreifenden rechtlicheit Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: