BGH - Beschluß vom 06.10.1988
1 StR 395/88
Normen:
JÖSchG § 6 Abs. 3 Satz 1, § 11 Satz 3; StGB (1975) § 184 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
NStZ 1989, 77
Vorinstanzen:
LG München II,

BGH - Beschluß vom 06.10.1988 (1 StR 395/88) - DRsp Nr. 1994/4202

BGH, Beschluß vom 06.10.1988 - Aktenzeichen 1 StR 395/88

DRsp Nr. 1994/4202

»a) Unabhängig davon, ob ein Film nach § 6 Abs. 3 Satz 1 JÖSchG zur Kennzeichnung vorgelegt worden ist, besteht ein totales, strafbewehrtes Verbot der Werbung für pornographische Filme an Personen unter 18 Jahren zugänglichen Orten oder durch Verbreiten von Schriften. b) Der Eindruck, in einer Zeitungsanzeige werde für pornographische Filme geworben, muß sich für den Betrachter aus der Anzeige selbst ergeben.«

Normenkette:

JÖSchG § 6 Abs. 3 Satz 1, § 11 Satz 3; StGB (1975) § 184 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Werbung für pornographische Filme verwarnt, eine Geldstrafe bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zum Freispruch.