BGH - Beschluß vom 06.11.1984 (4 StR 594/84) - DRsp Nr. 1996/4859
BGH, Beschluß vom 06.11.1984 - Aktenzeichen 4 StR 594/84
DRsp Nr. 1996/4859
Die Annahme des Unterhaltspflichtigen, der Lebensbedarf des Kindes werde ohne Rücksicht auf die ausbleibenden Unterhaltszahlungen von Dritten erbracht, räumt den Schuldvorwurf des § 170bStGB aus. Denn der Vorsatz des Täters muß sich auch auf die Entziehung von der Unterhaltsverpflichtung und die dadurch bewirkte Gefährdung des Lebensbedarfs des Unterhaltspflichtigen erstrecken.