BGH - Beschluß vom 06.11.1992
2 StR 519/92
Normen:
StGB § 176 ;
Fundstellen:
NStZ 1993, 237
StV 1993, 192

BGH - Beschluß vom 06.11.1992 (2 StR 519/92) - DRsp Nr. 1994/3779

BGH, Beschluß vom 06.11.1992 - Aktenzeichen 2 StR 519/92

DRsp Nr. 1994/3779

Angesichts der Besonderheiten eines über fast 6 Jahre dauernden in einer Vielzahl von Einzelfällen begangenen Mißbrauchs im häuslichen Bereich muß sich die Tätervorstellung weder auf die Anzahl noch auf die Dauer der zu begehenden Tathandlungen erstrecken. Der Vorsatz, die Tochter sexuell zu mißbrauchen, solange und so oft der Täter mag und so lange es geht, kennzeichnet genügend den Gesamtumfang der ins Auge gefaßten Tat und reicht jedenfalls dann als Vorstellung über den Gesamterfolg der Tat, wenn der Täter in sich wiederholender gleichartiger oder ähnlicher Weise im Rahmen eines Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen oder familiären Verhältnissen handelt.

Normenkette:

StGB § 176 ;
Fundstellen
NStZ 1993, 237
StV 1993, 192