BGH - Beschluß vom 07.11.1995
4 StR 608/95
Normen:
StGB § 177, § 178 ; StPO § 264 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 203
Vorinstanzen:
LG Bochum,

BGH - Beschluß vom 07.11.1995 (4 StR 608/95) - DRsp Nr. 1996/439

BGH, Beschluß vom 07.11.1995 - Aktenzeichen 4 StR 608/95

DRsp Nr. 1996/439

1. Wegen einer Tat, die nur einem Mitangeklagten zur Last gelegt wird, darf ein anderer Angeklagter nicht verurteilt werden. 2. Das Absperren der Tür kann nur dann eine Gewaltanwendung im Sinn der §§ 177, 178 StGB darstellen, wenn dadurch die sexuellen Handlungen erzwungen werden sollen. 3. Allein der Umstand, daß das Opfer eine Drohung befürchtet oder Angst vor einer Gewaltanwendung hat, reicht für die Verwirklichung der §§ 177, 178 StGB nicht aus.

Normenkette:

StGB § 177, § 178 ; StPO § 264 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Menschenhandels sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

1. Die Revision des Angeklagten führt wegen eines Verfahrenshindernisses zur Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte wegen Menschenhandels gemäß § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, fehlt es für diesen Teil der Verurteilung an der Voraussetzung einer ihn betreffenden zugelassenen Anklage.