BGH - Beschluß vom 09.08.1995
2 StR 361/95
Normen:
StGB § 24, § 176, § 46 ;
Fundstellen:
DRsp III(310)244b
StV 1995, 634
Vorinstanzen:
LG Köln,

BGH - Beschluß vom 09.08.1995 (2 StR 361/95) - DRsp Nr. 1996/254

BGH, Beschluß vom 09.08.1995 - Aktenzeichen 2 StR 361/95

DRsp Nr. 1996/254

1. Für die Frage des strafbefreienden Rücktritts ist nicht entscheidend, daß der Täter seinen ursprünglichen Tatplan nicht mehr verwirklichen kann; maßgeblich sind vielmehr seine Vorstellungen im Zeitpunkt des Versuchsabbruchs. 2. Gibt der Täter die Fortsetzung einer bereits vollendeten Tat freiwillig auf, kann ihm der Fortsetzungsversuch nicht strafschärfend angelastet werden.

Normenkette:

StGB § 24, § 176, § 46 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern, wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen sowie wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.