BGH - Beschluss vom 10.06.2015
XII ZB 251/14
Normen:
BGB § 1610 Abs. 1; BGB § 1615l Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 205, 341
FamRB 2015, 334
FuR 2015, 538
MDR 2015, 831
NJW 2015, 2257
NJW 2015, 6
NotBZ 2015, 416
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 06.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 47/13
OLG Karlsruhe, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 238/13

Verlängerung des Unterhalts bei der Betreuung eines behinderten Kindes

BGH, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen XII ZB 251/14

DRsp Nr. 2015/11344

Verlängerung des Unterhalts bei der Betreuung eines behinderten Kindes

a) Zur Verlängerung des Unterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB bei Betreuung eines behinderten Kindes.b) Die Belastung des betreuenden Elternteils durch die Wiederaufnahme eines anlässlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes unterbrochenen Studiums stellt keinen elternbezogenen Grund für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB dar.c) Die Lebensstellung des nach den §§ 1615 l Abs. 2, 1610 Abs. 1 BGB Unterhaltsberechtigten richtet sich danach, welche Einkünfte er ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte. Sie ist deshalb nicht auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes festgeschrieben, so dass sich später ein höherer Bedarf ergeben kann (teilweise Aufgabe der Senatsurteile BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 und vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 2010, 444).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Unterhaltsantrag für die Zeit ab 1. November 2013 abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 1; BGB § 1615l Abs. 2;