BGH - Beschluss vom 10.07.2019
XII ZB 579/17
Normen:
FamFG § 62; BGB § 1632 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 238
FamRB 2019, 395
FamRZ 2019, 1615
FuR 2019, 610
MDR 2019, 1400
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 147 F 2326/17
KG, vom 01.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 144/17

BGH - Beschluss vom 10.07.2019 (XII ZB 579/17) - DRsp Nr. 2019/11601

BGH, Beschluss vom 10.07.2019 - Aktenzeichen XII ZB 579/17

DRsp Nr. 2019/11601

Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt eine nach Erlass der angegriffenen Entscheidung eingetretene Erledigung der Hauptsache regelmäßig zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten nach Erledigung des Verfahrensgegenstands - außer im Fall des § 62 FamFG - nicht mehr gegeben ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 245/10 - FamRZ 2011, 1390).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 1. November 2017 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass seine Beschwerde gegen die Entscheidung zu Ziffer 2 des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 28. Juni 2017 verworfen wird.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

FamFG § 62; BGB § 1632 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Eltern streiten noch um die Herausgabe des Kinderreisepasses und der Krankenversichertenkarte des gemeinsamen Kindes, die sich im Besitz des Vaters befinden.

Aus der Ehe der getrenntlebenden Eltern ist ihr im November 2012 geborener Sohn hervorgegangen. Den Eltern steht die elterliche Sorge gemeinsam zu. Seit der Trennung praktizieren sie das Wechselmodell.