Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung so wie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung und Raub zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch einen teilweisen Erfolg.
1. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Juli 1995 zutreffend dargelegt hat.
2. Die Revision erweist sich als unbegründet im Sinne von §
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