BGH - Beschluß vom 10.08.1995
4 StR 452/95
Normen:
StGB § 46, § 177 ;
Vorinstanzen:
LG Bochum,

BGH - Beschluß vom 10.08.1995 (4 StR 452/95) - DRsp Nr. 1996/326

BGH, Beschluß vom 10.08.1995 - Aktenzeichen 4 StR 452/95

DRsp Nr. 1996/326

Die zunächst bestehende Bereitschaft des späteren Opfers zur Vornahme sexueller Handlungen ist bei einer anschließenden Vergewaltigung grundsätzlich strafmildernd zu berücksichtigen.

Normenkette:

StGB § 46, § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung so wie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung und Raub zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch einen teilweisen Erfolg.

1. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Juli 1995 zutreffend dargelegt hat.

2. Die Revision erweist sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie das Urteil im Fall II 1 der Urteilsgründe angreift. In Ergänzung des genannten Antrags des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, daß zumindest in der Art und Weise der Verwendung des Reizgassprühgerätes eine gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB) zu erblicken ist.