BGH - Beschluß vom 10.11.1995
3 StR 412/95
Normen:
StGB § 52, § 177 ;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz,

BGH - Beschluß vom 10.11.1995 (3 StR 412/95) - DRsp Nr. 1996/19686

BGH, Beschluß vom 10.11.1995 - Aktenzeichen 3 StR 412/95

DRsp Nr. 1996/19686

Hat der Angeklagte das Vergewaltigungsopfer festgehalten, damit er selbst und vier andere den Geschlechtsverkehr ausüben können, ist er der Vergewaltigung in fünf tateinheitlichen Fällen schuldig.

Normenkette:

StGB § 52, § 177 ;

Gründe:

Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist noch zu entnehmen, daß sich der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällen schuldig gemacht hat.

Gemäß § 267 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Die gesetzlichen Merkmale ergeben sich aus dem Straftatbestand des Strafgesetzbuches: sie sind - jeweils vollständig - für jede Tat festzustellen. Nach § 177 StGB wird eine Vergewaltigung entweder mit Gewalt (vgl. BGH NStZ 1985, 71; BGHR StGB § 177 I Gewalt 1, 2, 4) oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (vgl. BGHR StGB § 177 I Drohung 8, 12), begangen.