Gründe:
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist noch zu entnehmen, daß sich der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällen schuldig gemacht hat.
Gemäß § 267 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Die gesetzlichen Merkmale ergeben sich aus dem Straftatbestand des Strafgesetzbuches: sie sind - jeweils vollständig - für jede Tat festzustellen. Nach § 177 StGB wird eine Vergewaltigung entweder mit Gewalt (vgl. BGH NStZ 1985, 71; BGHR StGB § 177 I Gewalt 1, 2, 4) oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (vgl. BGHR StGB § 177 I Drohung 8, 12), begangen.