BGH - Beschluss vom 11.01.2017
XII ZB 565/15
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3; BGB § 1610; BGB § 1612; BGB § 1612b Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 213, 254
FamRB 2017, 126
FamRZ 2017, 437
FuR 2017, 208
MDR 2017, 403
NJW 2017, 1676
NJW 2017, 8
NotBZ 2018, 136
Vorinstanzen:
AG Grimma, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 233/13
OLG Dresden, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 UF 851/15

Einstand beider Elternteile für den Barunterhalt des Kindes im Fall des Wechselmodells; Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern; Einbeziehung der infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten; Berücksichtigung des geleisteten Naturalunterhalts während der Betreuungszeit als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs; Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil; Anrechnung des Kindergelds im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes

BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen XII ZB 565/15

DRsp Nr. 2017/1594

Einstand beider Elternteile für den Barunterhalt des Kindes im Fall des Wechselmodells; Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern; Einbeziehung der infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten; Berücksichtigung des geleisteten Naturalunterhalts während der Betreuungszeit als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs; Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil; Anrechnung des Kindergelds im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes

a) Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236).b) Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.