BGH - Beschluss vom 11.01.2023
XII ZB 433/19
Normen:
FamFG § 45; FamFG § 71; FamFG § 73; VersAusglG § 5 Abs. 2; VersAusglG § 45 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2023, 185
FamRZ 2023, 765
FuR 2023, 335
FuR 2023, 3
JZ 2023, 283
MDR 2023, 500
NJW-RR 2023, 641
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 326/04
OLG Zweibrücken, vom 15.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 170/18

Anfechtung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Versorgungsausgleich nur wegen einzelner Versorgungsanrechte mit der Rechtsbeschwerde; Erwachsen der nicht angefochtenen Teile der Entscheidung in (Teil-)Rechtskraft; Regelung eines aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleichs; Materielle Beschwer eines Ehegatten im Versorgungsausgleichsverfahren

BGH, Beschluss vom 11.01.2023 - Aktenzeichen XII ZB 433/19

DRsp Nr. 2023/3979

Anfechtung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Versorgungsausgleich nur wegen einzelner Versorgungsanrechte mit der Rechtsbeschwerde; Erwachsen der nicht angefochtenen Teile der Entscheidung in (Teil-)Rechtskraft; Regelung eines aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleichs; Materielle Beschwer eines Ehegatten im Versorgungsausgleichsverfahren

a) Ficht ein Verfahrensbeteiligter die Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Versorgungsausgleich nur wegen einzelner Versorgungsanrechte mit der Rechtsbeschwerde an, ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert, können die nicht angefochtenen Teile der Entscheidung in (Teil-)Rechtskraft erwachsen, wenn der Rechtsbeschwerdeführer seinen Antrag auf der Grundlage seiner Rechtsbeschwerdebegründung nicht mehr erweitern kann und es nach Ablauf der einmonatigen Anschließungsfrist gemäß § 73 FamFG für keinen anderen Beteiligten mehr möglich ist, die vom Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Anrechte durch Anschließung zur Überprüfung und Abänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu stellen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794).