BGH - Beschluß vom 11.10.2000
IV ZR 97/00
Normen:
ZPO § 3, 542 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZEV 2001, 30
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,

BGH - Beschluß vom 11.10.2000 (IV ZR 97/00) - DRsp Nr. 2000/8186

BGH, Beschluß vom 11.10.2000 - Aktenzeichen IV ZR 97/00

DRsp Nr. 2000/8186

Festsetzung der Beschwer bei Klage gegen einen Testamentsvollstrecker.

Normenkette:

ZPO § 3, 542 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, eine von drei Miterbinnen, verlangt vom beklagten Testamentsvollstrecker Rechnungslegung für die Jahre 1993 bis 1996. Zum Streitwert hat sie in der Klageschrift vorgetragen, mangels näherer Angaben des Beklagten gehe sie von einem Wert ihres Erbteils von 4,5 Mio. DM aus; daraus ergebe sich bei Annahme einer 5%igen Verzinsung ein jährlicher Ertrag von 225.000 DM. Das Interesse an der Rechnungslegung hat die Klägerin mit 10% davon, d.h. pro Jahr 22.500 DM angesetzt, für den geltend gemachten Zeitraum also 90.000 DM. Dem ist das Landgericht gefolgt.