BGH - Beschluß vom 13.12.2000
XII ZB 52/97
Normen:
BGB § 1587b; VAHRG § 2, § 3b;
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,

BGH - Beschluß vom 13.12.2000 (XII ZB 52/97) - DRsp Nr. 2001/372

BGH, Beschluß vom 13.12.2000 - Aktenzeichen XII ZB 52/97

DRsp Nr. 2001/372

Versorgungsausgleich hinsichtlich beiderseitiger Versorgungsanwartschaften bei der Bayerischen ZVK

Normenkette:

BGB § 1587b; VAHRG § 2, § 3b;

Gründe:

I. Die am 14. September 1957 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 23. November 1994 zugestellten Antrag des Ehemanns durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 5. August 1996 (insoweit rechtskräftig seit 15. November 1996) geschieden.

Während der Ehezeit (1. September 1957 bis 31. Oktober 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben beide Parteien Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1). Darüber hinaus erwarben sie beide Anwartschaften auf eine Altersversorgung bei der Bayerischen Versicherungskammer - Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden - (Bayerische ZVK, weitere Beteiligte zu 2 und Beschwerdeführerin). Schließlich hat der Ehemann in der Ehezeit eine weitere Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 3 erworben.