I. Die am 14. September 1957 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 23. November 1994 zugestellten Antrag des Ehemanns durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 5. August 1996 (insoweit rechtskräftig seit 15. November 1996) geschieden.
Während der Ehezeit (1. September 1957 bis 31. Oktober 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben beide Parteien Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1). Darüber hinaus erwarben sie beide Anwartschaften auf eine Altersversorgung bei der Bayerischen Versicherungskammer - Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden - (Bayerische ZVK, weitere Beteiligte zu 2 und Beschwerdeführerin). Schließlich hat der Ehemann in der Ehezeit eine weitere Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 3 erworben.
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