BGH - Beschluß vom 14.08.1985
3 StR 287/85
Normen:
StGB § 177 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1985, 546
Vorinstanzen:
LG Lübeck,

BGH - Beschluß vom 14.08.1985 (3 StR 287/85) - DRsp Nr. 1996/4934

BGH, Beschluß vom 14.08.1985 - Aktenzeichen 3 StR 287/85

DRsp Nr. 1996/4934

Es ist rechtsfehlerhaft, wenn sich das Gericht bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung mit einer Strafrahmenverschiebung aus dem Gesichtspunkt des minder schweren Falls (§ 177 Abs. 2 StGB) erst auseinandersetzt, nachdem es den Regelstrafrahmen des § 177 zunächst wegen Versuchs und dann wegen verminderter Schuldfähigkeit zweimal gemildert hat. Denn es bleibt unberücksichtigt, daß jeder dieser vertypten Strafmilderungsgründe für sich allein oder beide zusammen bereits zur Anwendung des gemilderten Strafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB führen kann.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Strafausspruch kann aber nicht bestehen bleiben.