BGH - Beschluss vom 14.08.2024
XII ZB 440/23
Normen:
BGB § 1880 Abs. 2; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; VBVG § 5 Abs. 1 Nr. 2; VBVG a.F. § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2024, 227
MDR 2024, 1406
FamRZ 2024, 1894
NJW-RR 2024, 1449
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 25.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 416 XVII 42980
LG Lübeck, vom 25.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 464/22

BGH - Beschluss vom 14.08.2024 (XII ZB 440/23) - DRsp Nr. 2024/12384

BGH, Beschluss vom 14.08.2024 - Aktenzeichen XII ZB 440/23

DRsp Nr. 2024/12384

a) Die geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses stellt eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG aF dar. b) Es ist nicht generell ausgeschlossen, dass ein zivilrechtlich untergebrachter Betroffener seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 VBVG aF in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses hat. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Aufenthalt erkennbar auf längere Zeit und nicht lediglich auf einen vorübergehenden Verbleib zu Behandlungszwecken ohne nachhaltige soziale Integration angelegt ist, was nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden kann. c) Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn der Betreute zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 25. August 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 252 €

Normenkette:

BGB § 1880 Abs. 2; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; VBVG § 5 Abs. 1 Nr. 2; VBVG a.F. § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.