Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in acht Fallen und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier Fällen - unter Freisprechung im übrigen - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen die Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des §
1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht in sieben Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§
Zunächst führt die Jugendkammer eine Reihe strafmildernder Umstände auf und hebt hervor, daß sie strafschärfende Gesichtspunkte nicht herangezogen habe, sodann fährt sie fort:
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