BGH - Beschluß vom 14.09.1995
1 StR 509/95
Normen:
StGB § 176 ;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf,

BGH - Beschluß vom 14.09.1995 (1 StR 509/95) - DRsp Nr. 1996/362

BGH, Beschluß vom 14.09.1995 - Aktenzeichen 1 StR 509/95

DRsp Nr. 1996/362

Ein minder schwerer Fall kommt nicht nur dann in Betracht, wenn die sexuellen Handlungen knapp über der Erheblichkeitsschwelle liegen.

Normenkette:

StGB § 176 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in acht Fallen und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier Fällen - unter Freisprechung im übrigen - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen die Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es dem Schuldspruch gilt. Doch hat der Strafausspruch keinen Bestand.

1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht in sieben Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) - Fälle II B 1, 2, 4 bis 8 der Urteilsgründe - einen minder schweren Fall verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zunächst führt die Jugendkammer eine Reihe strafmildernder Umstände auf und hebt hervor, daß sie strafschärfende Gesichtspunkte nicht herangezogen habe, sodann fährt sie fort: