BGH - Beschluß vom 15.04.1980
5 StR 158/80
Normen:
StGB § 177 Abs. 3, § 178 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin,

BGH - Beschluß vom 15.04.1980 (5 StR 158/80) - DRsp Nr. 1996/20628

BGH, Beschluß vom 15.04.1980 - Aktenzeichen 5 StR 158/80

DRsp Nr. 1996/20628

Ist nach dem Zweifelssatz davon auszugehen, daß der Täter die sexuellen Handlungen erst nach dem Tod des Opfers vorgenommen hat, kann nur eine Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung erfolgen, wobei auch hier § 178 Abs. 3 StGB anzuwenden ist.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 3, § 178 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Rüge der Verletzung förmlichen Rechts ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig. Die sachlichen Angriffe auf die Schuldfeststellungen sind offensichtlich unbegründet. Dagegen hat die Revision mit der allgemeinen Sachbeschwerde einen Teilerfolg.