BGH - Beschluß vom 15.07.1983
2 StR 287/83
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzSt StGB § 177 Nr. 3
Vorinstanzen:
LG Darmstadt,

BGH - Beschluß vom 15.07.1983 (2 StR 287/83) - DRsp Nr. 1996/20653

BGH, Beschluß vom 15.07.1983 - Aktenzeichen 2 StR 287/83

DRsp Nr. 1996/20653

Führt der Tatrichter bei der Strafzumessung innerhalb des normalen Strafrahmens ausschließlich Strafmilderungsgründe anführt und erkennt er "unter Berücksichtigung dieser Umstände" auf die gesetzliche Mindeststrafe des § 177 Abs. 1 StGB, muß er sich mit dem Vorliegen eines minder schweren Falles auseinandersetzen.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Zum Schuldspruch hat die umfassende Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler ersehen lassen.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) verneint, weil das Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem Ausmaß abweiche, das die Anwendung des milderen Strafrahmens rechtfertige.