BGH - Beschluß vom 15.12.1995
2 StR 501/95
Normen:
StGB § 176 ; StPO § 200 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 18
DRsp IV(452)133Nr. 6b
NStZ 1996, 294
StV 1996, 190
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach,

BGH - Beschluß vom 15.12.1995 (2 StR 501/95) - DRsp Nr. 1996/19666

BGH, Beschluß vom 15.12.1995 - Aktenzeichen 2 StR 501/95

DRsp Nr. 1996/19666

Eine Anklage ist unwirksam, wenn sie die Identität des geschichtlichen Vorgangs nicht klarstellt und daher nicht deutlich wird, über welchen Sachverhalt das Gericht entscheiden soll (hier: sexueller Mißbrauch eines Kindes).

Normenkette:

StGB § 176 ; StPO § 200 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten E. R. A. wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten E. H. A. wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung der gegen E. H. A. verhängten Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Ihre Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung hat ergeben, daß es an den Verfahrensvoraussetzungen der Erhebung einer ordnungsgemäßen Anklage und an einer ordnungsgemäßen Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung mangelt.

Die den Angeklagten vorgeworfenen sexuellen Handlungen werden in der Anklageschrift lediglich wie folgt beschrieben: