BGH - Beschluss vom 16.06.2021
XII ZB 58/20
Normen:
BGB § 1686a Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 230, 174
FamRB 2021, 373
FamRZ 2021, 1375
FuR 2021, 605
NJW 2021, 2801
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 19.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 127 F 1400/19
KG, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 120/19

Umgangsrecht des leiblichen Vaters im Fall einer privaten Samenspende

BGH, Beschluss vom 16.06.2021 - Aktenzeichen XII ZB 58/20

DRsp Nr. 2021/11244

Umgangsrecht des leiblichen Vaters im Fall einer privaten Samenspende

a) Ein Umgangsrecht kann dem leiblichen Vater auch im Fall der sogenannten privaten Samenspende zustehen (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 und Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 - FamRZ 2015, 828).b) Die von § 1686 a Abs. 1 BGB vorausgesetzte anderweitige rechtliche Vaterschaft muss nicht durch gesetzliche Abstammung, sondern kann auch durch Adoption begründet worden sein. Das gilt entsprechend, wenn das Kind im Wege der Stiefkindadoption von der eingetragenen Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter angenommen wurde.c) Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption schließt das Umgangsrecht nur aus, wenn darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte. Die rechtliche Unverbindlichkeit einer entsprechenden Vereinbarung steht dem nicht entgegen.