BGH - Beschluß vom 16.07.1975
2 StR 264/75
Normen:
StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1, § 177 Abs. 1, Abs. 3, § 211 ;
Fundstellen:
MDR 1976, 16 (Dallinger)
Vorinstanzen:
LG Köln,

BGH - Beschluß vom 16.07.1975 (2 StR 264/75) - DRsp Nr. 1996/20617

BGH, Beschluß vom 16.07.1975 - Aktenzeichen 2 StR 264/75

DRsp Nr. 1996/20617

1. § 177 Abs. 3 StGB findet bei vorsätzlicher Herbeiführung der Todesfolge keine Anwendung. 2. Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung genügt eine Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe nur dann, wenn für die ihr zugrundeliegende Symptomat eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr festgesetzt worden ist.

Normenkette:

StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1, § 177 Abs. 1, Abs. 3, § 211 ;

Gründe:

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.