BGH - Beschluß vom 16.07.1980
3 StR 232/80
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, § 179 Abs. 2 ; StPO § 154, § 154a;
Fundstellen:
MDR 1980, 985 (Holtz)
NStZ 1981, 23
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach,

BGH - Beschluß vom 16.07.1980 (3 StR 232/80) - DRsp Nr. 1996/20630

BGH, Beschluß vom 16.07.1980 - Aktenzeichen 3 StR 232/80

DRsp Nr. 1996/20630

1. Erreicht der Täter den außerehelichen Beischlaf bei einer widerstandsunfähigen Frau mit den Mitteln des § 177 StGB, ist nur der Tatbestand der Vergewaltigung anwendbar, nicht der des § 179 Abs. 2 StGB. 2. »Eine Einstellung nach §§ 154 Abs. 1, 154a Abs. 1 StPO "soweit Straftaten vorliegen, die von der Anklage nicht erfaßt sind" genügt wegen der Ungenauigkeit der Begründung nicht dem Gesetz. 3. Ein einzelnes Tatbestandsmerkmal ist kein abtrennbarer Teil einer Tat i.S. des § 154a Abs. 1 StPO

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, § 179 Abs. 2 ; StPO § 154, § 154a;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen und wegen sexueller Nötigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und in einem anderen Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauchs eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision greift zum Teil mit der Sachrüge durch.

1. Der Schuldspruch nach § 179 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.