BGH - Beschluß vom 16.07.1981
4 StR 358/81
Normen:
JGG § 17 Abs. 2 ; StGB § 46 Abs. 2, § 52, § 177 Abs.1, § 178 Abs. 1 ; StPO § 267 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 1981, 389
Vorinstanzen:
LG Bochum,

BGH - Beschluß vom 16.07.1981 (4 StR 358/81) - DRsp Nr. 1995/8584

BGH, Beschluß vom 16.07.1981 - Aktenzeichen 4 StR 358/81

DRsp Nr. 1995/8584

1. Soll eine sexuelle Handlung des Täters nur dazu dienen, die gewollte Vollziehung des Beischlafs zu ermöglichen, ist sie Bestandteil der versuchten Vergewaltigung und erfüllt nicht zugleich den Tatbestand der sexuellen Nötigung. 2. Auch wenn der Tatrichter nicht verpflichtet ist, alle Zumessungserwägungen erschöpfend aufzuzählen, hat er sich insbesondere bei schweren Schuldvorwürfen mit der Persönlichkeit des Täters sorgfältig auseinanderzusetzen.

»Vor allem bei schweren Schuldvorwürfen ist im Rahmen der Strafzumessung eine sorgfältige Erörterung der Persönlichkeit des Täters, insbesondere seines Vorlebens, unentbehrlich. Versäumnisse, die dem Tatrichter hierbei unterlaufen, stellen einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.« 3. Bei Verhängung von Jugendstrafe bedarf es in jedem Falle Ausführungen dazu, ob sie wegen schädlicher Neigungen oder wegen der Schwere der Schuld ausgesprochen wurde.

Normenkette:

JGG § 17 Abs. 2 ; StGB § 46 Abs. 2, § 52, § 177 Abs.1, § 178 Abs. 1 ; StPO § 267 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen versuchten Mordes zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde. Sie hat teilweise Erfolg.