BGH - Beschluß vom 16.11.1995
4 StR 643/95
Normen:
StGB § 177 ;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg,

BGH - Beschluß vom 16.11.1995 (4 StR 643/95) - DRsp Nr. 1996/19749

BGH, Beschluß vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 4 StR 643/95

DRsp Nr. 1996/19749

Bei der Prüfung des minder schweren Falls ist auch zu berücksichtigen, daß die Tat schon lange zurückliegt und daß das Opfer keine andauernden Schäden erlitten hat.

Normenkette:

StGB § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt, wobei es für die Tat vom Oktober 1991 (Fall II. 1. der Urteilsgründe) auf eine Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und für die Tat vom 5. Oktober 1992 (Fall II. 2. der Urteilsgründe) auf eine solche von vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe erkannt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensbeschwerde, mit der eine Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt wird, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

3. Die Sachbeschwerde führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.