BGH - Beschluss vom 16.11.2022
XII ZB 184/22
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW 2023, 847
Vorinstanzen:
AG Lippstadt, vom 14.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 XVII 228/09 K
LG Paderborn, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 69/22

BGH - Beschluss vom 16.11.2022 (XII ZB 184/22) - DRsp Nr. 2023/520

BGH, Beschluss vom 16.11.2022 - Aktenzeichen XII ZB 184/22

DRsp Nr. 2023/520

a) Auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung setzt die gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgende (weitere) zivilrechtliche Unterbringung eine - nach wie vor bestehende - ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950).b) Besonderheiten können sich bei einer bereits mehrere Jahre währenden Unterbringung allerdings mit Blick auf die Feststellung der von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzten Gefährdung von Leib oder Leben des Betroffenen und die hierfür gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung sowie für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung ergeben (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950).

Tenor

Dem Betroffenen wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO).

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 7. April 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.