BGH - Beschluss vom 16.11.2022
XII ZB 212/22
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2023, 365
FamRB 2023, 70
MDR 2023, 303
NJW-RR 2023, 145
NotBZ 2023, 258
ZEV 2023, 325
Vorinstanzen:
AG Gronau, vom 22.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 XVII 6/19
LG Münster, vom 10.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 1668/21
LG Münster, vom 10.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 1678/21

BGH - Beschluss vom 16.11.2022 (XII ZB 212/22) - DRsp Nr. 2023/273

BGH, Beschluss vom 16.11.2022 - Aktenzeichen XII ZB 212/22

DRsp Nr. 2023/273

Soweit in einer Vorsorgevollmacht keine anderweitigen Regelungen enthalten sind, berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten nur zur rechtlichen Vertretung, verpflichtet aber nicht zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers. Der Vorsorgebevollmächtigte hat nur die notwendigen tatsächlichen Hilfen zu besorgen, nicht jedoch selbst zu leisten.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 10. Mai 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Betroffene und ihr Ehemann (Beteiligter zu 1) wenden sich gegen die Einrichtung einer Betreuung und die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Berufsbetreuerin.