1. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand; das gilt namentlich für die Feststellungen zurn Vorsatz und im Ergebnis auch für die Annahme des Tatrichters, daß der Angeklagte trotz erheblichen Alkoholgenusses nicht schuldunfähig gewesen ist.
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