BGH - Beschluß vom 17.07.1991
5 StR 279/91
Normen:
StGB §§ 22, 23, 24, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStE Nr. 8 zu § 178 StGB
Vorinstanzen:
LG Verden,

BGH - Beschluß vom 17.07.1991 (5 StR 279/91) - DRsp Nr. 1995/8608

BGH, Beschluß vom 17.07.1991 - Aktenzeichen 5 StR 279/91

DRsp Nr. 1995/8608

Ist der Täter vom Versuch der Vergewaltigung zurückgetreten, stellt Herunterziehen von Kleidungsstücken für sich allein die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 178 StGB ebensowenig her wie der Umstand, daß der Täter das Opfer auf eine Tischplatte gedrückt hat, da es sich dabei um Vorgänge handelt, die sich ausschließlich als Mittel zur Ermöglichung des Geschlechtsverkehrs darstellten.

Normenkette:

StGB §§ 22, 23, 24, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand; das gilt namentlich für die Feststellungen zurn Vorsatz und im Ergebnis auch für die Annahme des Tatrichters, daß der Angeklagte trotz erheblichen Alkoholgenusses nicht schuldunfähig gewesen ist.