BGH - Beschluss vom 17.08.2011
XII ZB 241/11
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 317
FamRZ 2011, 1725
MDR 2011, 1176
NJW 2011, 3518
Vorinstanzen:
AG Löbau, vom 06.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 XVII 419/09
LG Görlitz, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 31/11

BGH - Beschluss vom 17.08.2011 (XII ZB 241/11) - DRsp Nr. 2011/16439

BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - Aktenzeichen XII ZB 241/11

DRsp Nr. 2011/16439

a) Alkoholismus ist für sich gesehen keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB; ebenso wenig vermag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbringung zu rechtfertigen. Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht, insbesondere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat.b) Nach der Herrschaft des Grundgesetzes steht es zwar in der Regel jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden; das setzt jedoch die Fähigkeit des Betroffenen voraus, einen freien Willen zu bilden (im Anschluss an BVerfGE 58, 208, 224 ff.).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 128 b KostO).

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner Unterbringung.