BGH - Beschluß vom 17.12.1996
5 StR 319/96
Normen:
StGB § 178 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus,

BGH - Beschluß vom 17.12.1996 (5 StR 319/96) - DRsp Nr. 1997/3470

BGH, Beschluß vom 17.12.1996 - Aktenzeichen 5 StR 319/96

DRsp Nr. 1997/3470

Kommt es nach einer versuchten Vergewaltigung ohne neuerliche Drohung oder Gewalt zu anderen sexuellen Handlungen, so bedarf es für die Verurteilung wegen sexueller Nötigung der Feststellung, daß die bei der versuchten Vergewaltigung angewendete Gewalt Nötigungsmittel zur Herbeiführung dieser sexuellen Handlungen war.

Normenkette:

StGB § 178 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener u.a. in 139 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Neufassung des Schuldspruchs und des Teilfreispruchs, bleibt jedoch im übrigen - und damit im wesentlichen - ohne Erfolg.

1. Folgende sachlichrechtliche Fehler führen zu einer Änderung des Schuldspruchs:

a) Im Fall 2 ist nach den Feststellungen (UA S. 5) nicht ausgeschlossen, daß die Tat erst stattgefunden hat, als das Tatopfer bereits 14 Jahre alt war, so daß die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 StGB entfällt. Auf die für diesen Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr bleibt das ohne Einfluß, weil diese Strafe die Mindeststrafe für die tateinheitlich begangene sexuelle Nötigung nach § 178 Abs. 1 StGB ist.