BGH - Beschluß vom 18.07.2001
IV ZR 105/00
Normen:
ZPO § 270 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

BGH - Beschluß vom 18.07.2001 (IV ZR 105/00) - DRsp Nr. 2001/10564

BGH, Beschluß vom 18.07.2001 - Aktenzeichen IV ZR 105/00

DRsp Nr. 2001/10564

(Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO auf die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs - hier wegen schuldhafter Säumnis des Klägers verneint)

Normenkette:

ZPO § 270 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Aus den beigezogenen Nachlaßakten ergibt sich, daß dem Kläger das Testament spätestens am 9. Januar 1992 bekannt war. Die Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch lief deshalb am 9. Januar 1995 ab. Die danach eingetretenen - nicht unerheblichen - Verzögerungen der Zustellung beruhen - soweit es um die Mitteilung der richtigen Anschrift der Mutter und um einen vom Kläger angeforderten Vorschuß geht - auf einer schuldhaften Säumnis des Klägers, die der Anwendung von § 270 Abs. 3 ZPO entgegensteht.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf,