Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§
Aus den beigezogenen Nachlaßakten ergibt sich, daß dem Kläger das Testament spätestens am 9. Januar 1992 bekannt war. Die Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch lief deshalb am 9. Januar 1995 ab. Die danach eingetretenen - nicht unerheblichen - Verzögerungen der Zustellung beruhen - soweit es um die Mitteilung der richtigen Anschrift der Mutter und um einen vom Kläger angeforderten Vorschuß geht - auf einer schuldhaften Säumnis des Klägers, die der Anwendung von § 270 Abs. 3 ZPO entgegensteht.
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