BGH - Beschluß vom 18.10.1994
4 StR 517/94
Normen:
StGB § 2 Abs. 3, § 175 ; StPO § 354a;

BGH - Beschluß vom 18.10.1994 (4 StR 517/94) - DRsp Nr. 1995/164

BGH, Beschluß vom 18.10.1994 - Aktenzeichen 4 StR 517/94

DRsp Nr. 1995/164

Die Aufhebung eines Strafgesetzes vor der Entscheidung des Revisionsgerichts ist von diesem zu beachten.

Normenkette:

StGB § 2 Abs. 3, § 175 ; StPO § 354a;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.