BGH - Beschluß vom 19.06.1980
4 StR 148/80
Normen:
StGB § 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GA 1981, 168
Vorinstanzen:
LG Siegen,

BGH - Beschluß vom 19.06.1980 (4 StR 148/80) - DRsp Nr. 1996/20629

BGH, Beschluß vom 19.06.1980 - Aktenzeichen 4 StR 148/80

DRsp Nr. 1996/20629

Soll die Gewaltanwendung der Verwirklichung des auf sexuelle Handlungen des Täters ausgerichteten Gesamtplanes dienen, in dessen Ausführung es sowohl zu einer Vergewaltigung wie auch zu sexuellen Nötigungshandlungen kommt, stehen beide Verbrechen in Tateinheit zueinander, weil in der Gewaltanwendung ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt.

Normenkette:

StGB § 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.