BGH - Beschluß vom 19.09.1995
1 StR 541/95
Normen:
StGB § 183, § 56 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 57
StV 1996, 605
Vorinstanzen:
LG Weiden,

BGH - Beschluß vom 19.09.1995 (1 StR 541/95) - DRsp Nr. 1996/413

BGH, Beschluß vom 19.09.1995 - Aktenzeichen 1 StR 541/95

DRsp Nr. 1996/413

Trotz negativer Prognose ist im Fall einer Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlungen eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich, wenn weitere Taten erst nach einer Heilbehandlung des Täters nicht zu erwarten sind.

Normenkette:

StGB § 183, § 56 ;

Gründe:

1. Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Folgende Taten wurden festgestellt:

a) Am 26. August 1994 hielt sich der bis auf seine Schuhe unbekleidete Angeklagte in einem an eine Grünanlage angrenzenden Garten auf und befriedigte sich selbst. Er wurde dabei, wie er wußte und wollte, von dem 16 Jahre alten S. P. beobachtet. Dieser lief dann nach Hause und erzählte seinem 13 Jahre alten Bruder D. P. von seinen Beobachtungen, "weshalb dieser den 'nackten Mann' ebenfalls sehen wollte". Daher gingen S. und D. P. in die Grünanlage zurück, der Angeklagte, der "billigend in Kauf nahm, daß es sich bei D. P. um ein Kind handelte", onanierte vor ihnen weiter, wobei sich dadurch, daß er beobachtet wurde, seine sexuelle Erregung weiter steigern sollte.