BGH - Beschluß vom 19.11.1992
4 StR 549/92
Normen:
StGB §§ 46, 177 Abs. 2 ;
Fundstellen:
StV 1993, 132

BGH - Beschluß vom 19.11.1992 (4 StR 549/92) - DRsp Nr. 1994/3774

BGH, Beschluß vom 19.11.1992 - Aktenzeichen 4 StR 549/92

DRsp Nr. 1994/3774

Bei einer Vergewaltigung kann ein Strafmilderungsgrund darin liegen, daß der Täter vor der Tat aufgrund des Verhaltens der Frau mit einem einverständlichen Geschlechtsverkehr gerechnet hat. Das Fehlen eines solchen auf einer Ausnahmesituation beruhenden Strafmilderungsgrundes darf jedoch nicht strafschärfend bewertet werden. Ebensowenig kann die Vollendung der Tat als schuldbegründender Umstand für die Strafzumessung erneut herangezogen werden.

Normenkette:

StGB §§ 46, 177 Abs. 2 ;
Fundstellen
StV 1993, 132