BGH - Beschluß vom 21.08.1987
2 StR 368/87
Normen:
StGB § 178 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung 1
NStE Nr. 3 zu § 178 StGB
StV 1988, 250 (Ls)
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden,

BGH - Beschluß vom 21.08.1987 (2 StR 368/87) - DRsp Nr. 1995/8596

BGH, Beschluß vom 21.08.1987 - Aktenzeichen 2 StR 368/87

DRsp Nr. 1995/8596

1. Bei der Strafrahmenwahl hat der Tatrichter eine Gesamtbetrachtung anzustellen. 2. Insbesondere hat er zu prüfen, ob infolge eines "vertypten Strafmilderungsgrundes" im Zusammenhang mit anderen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen eine Herabsetzung des Regelstrafrahmens gerechtfertigt ist und die Bejahung eines besonders schweren Falles ausscheidet. 3. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne darf der Tatrichter dem Angeklagten Folgen der Tat, die nach seiner Bewertung nur "möglicherweise eintreten können", nicht strafschärfend anlasten.

Normenkette:

StGB § 178 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Kindesentziehung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sexueller Nötigung, homosexuellen Handlungen und sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Seine Revision gegen diese Entscheidung ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft; der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehenbleiben.