BGH - Beschluß vom 21.11.2001
XII ZR 263/00
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 573
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

BGH - Beschluß vom 21.11.2001 (XII ZR 263/00) - DRsp Nr. 2002/427

BGH, Beschluß vom 21.11.2001 - Aktenzeichen XII ZR 263/00

DRsp Nr. 2002/427

Gründe:

Das Revisionsgericht darf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil bis zur Entscheidung über die Revision nur dann anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, kann sich der Schuldner nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm nicht zu ersetzende Nachteile, wenn er in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat es der Schuldner - wie im vorliegenden Fall - in der Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht in Betracht (Senatsbeschluß vom 7. September 1999 - XII ZR 237/99 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstellungsgründe 3 m.w.N.).