BGH - Beschluss vom 22.03.2017
XII ZB 56/16
Normen:
BGB § 195; BGB § 199; BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1600d Abs. 4; BGB § 1607 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2017, 255
FamRZ 2017, 900
FuR 2017, 387
FuR 2017, 3
NJW 2017, 1954
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 295/11
OLG Düsseldorf, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen II-5 UF 145/15

Verjährung des Regressanspruchs (hier: Erstattung von Unterhaltsaufwendungen) eines Scheinvaters; Wirksame Anerkennung oder rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers vor der gerichtlichen Inanspruchnahme des Erzeugers im Wege des Scheinvaterregresses; Durchbrechung der Rechtsausübungssperre durch den Scheinvater im Regressverfahren

BGH, Beschluss vom 22.03.2017 - Aktenzeichen XII ZB 56/16

DRsp Nr. 2017/4973

Verjährung des Regressanspruchs (hier: Erstattung von Unterhaltsaufwendungen) eines Scheinvaters; Wirksame Anerkennung oder rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers vor der gerichtlichen Inanspruchnahme des Erzeugers im Wege des Scheinvaterregresses; Durchbrechung der Rechtsausübungssperre durch den Scheinvater im Regressverfahren

Zur Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199; BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1600d Abs. 4; BGB § 1607 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Erstattung von Unterhaltsaufwendungen für das Kind M. in Anspruch, welches im Oktober 1995 während der Ehe des Antragstellers mit der Kindesmutter geboren worden ist. Nachdem sich die Eheleute im Jahre 2008 getrennt hatten, wurde ihre Ehe durch Urteil vom 26. März 2010 - rechtskräftig seit diesem Tage - geschieden.