Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
I.
Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Erstattung von Unterhaltsaufwendungen für das Kind M. in Anspruch, welches im Oktober 1995 während der Ehe des Antragstellers mit der Kindesmutter geboren worden ist. Nachdem sich die Eheleute im Jahre 2008 getrennt hatten, wurde ihre Ehe durch Urteil vom 26. März 2010 - rechtskräftig seit diesem Tage - geschieden.
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