BGH - Beschluß vom 23.06.1983
4 StR 297/83
Normen:
StGB § 177 ;
Fundstellen:
EzSt StGB § 129a Nr. 1
StV 1983, 359
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken,

BGH - Beschluß vom 23.06.1983 (4 StR 297/83) - DRsp Nr. 1996/20651

BGH, Beschluß vom 23.06.1983 - Aktenzeichen 4 StR 297/83

DRsp Nr. 1996/20651

1. Bei widersprüchlichen Aussagen der Belastungszeugin und der Feststellung, daß sie dem Alkohol im Übermaß zuspricht, Psychopharmaka zu sich nimmt und unter Depressionen leidet, kann der Antrag auf Erholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Aussagetüchtigkeit nicht ohne weiteres abgelehnt werden. 2. Des weiteren ist die Beiziehung eines Sachverständigen geboten, wenn sich der Angeklagte darauf beruft, infolge einer Potenzminderung nur noch mit Hilfe von eigenen Manipulationen oder solchen seiner Partnerin zu Erektionen, die zum Geschlechtsverkehr ausreichen, kommen kann, die Zeugin dagegen erklärt, sie habe trotz einverständlich ablaufenden Geschlechtsverkehrs von der Erektionsschwäche nichts bemerkt. 3. Bei § 177 Abs. 1 StGB muß der Geschlechtsverkehr durch die Nötigungshandlung erzwungen sein; die Verurteilung erfordert deshalb die Fesstellung, daß Schläge des Täters deshalb erfolgt sind, um das Opfer zum Geschlechtsverkehr zu zwingen.

Normenkette:

StGB § 177 ;

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner zulässigen Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.