BGH - Beschluß vom 23.11.1994
3 StR 482/94
Normen:
StGB § 52, § 176 ;

BGH - Beschluß vom 23.11.1994 (3 StR 482/94) - DRsp Nr. 1995/2880

BGH, Beschluß vom 23.11.1994 - Aktenzeichen 3 StR 482/94

DRsp Nr. 1995/2880

Wird der sexuelle Mißbrauch gleichzeitig zum Nachteil zweier Mädchen begangen, liegt Tateinheit vor.

Normenkette:

StGB § 52, § 176 ;

Gründe:

Die Urteilsänderung ist deshalb notwendig, weil das Landgericht nicht bedacht hat, daß die gleichzeitig zum Nachteil der Mädchen Eva M. und Pia B. begangenen zwei Taten (Fälle II 1.2 und II 2.4 der Urteilsgründe) zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen. Dies gilt auch hinsichtlich des einen Falles des gemeinsamen sexuellen Mißbrauchs der Mädchen Heike M. und Silvia F. (Fall II 1.1 und II 3). Die für diese Taten verhängten Einzelstrafen von zweimal einem Jahr und sechs Monaten (Fälle II 2.4 Pia B.) und von einmal acht Monaten Freiheitsstrafe (Fall II 1.1 Heike M.) kommen daher in Wegfall. Der Senat sieht davon ab, insoweit den Strafausspruch auch in den Fällen II 1.2 und II 3 aufzuheben. Er kann ferner ausschließen, daß die Gesamtstrafe von der Urteilsänderung und dem Wegfall der drei Einzelstrafen beeinflußt wird, da der Unrechtsgehalt der Taten sich durch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses nicht geändert hat.

Im Fall II 6 hat das Landgericht es unterlassen, eine Einzelstrafe festzusetzen. Auch für diesen Fall hat es zutreffend die Voraussetzungen des § 176 Abs. 3 StGB als erfüllt angesehen. Der Senat hat daher auf dessen Mindeststrafe von einem Jahr erkannt.